Alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sozialversicherungspflichtig?

Die Sozialversicherungspflicht eines Geschäftsführers einer GmbH wurde vom Bundessozialgerichts (BSG) grundlegend neu bewertet. Während früher die tatsächlichen Verhältnisse (Fachwissen – familiäre Beziehungen) eine entscheidende Rolle spielten, sind nach aktueller Rechtsprechung allein die Satzung, die Stellung als Geschäftsführer und der Geschäftsführer-Anstellungsvertrag maßgeblich. Die Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung prüft in jeder(!) Betriebsprüfung den sozialrechtlichen Status der Geschäftsführer der GmbH. In der neusten Entscheidung des BSG wird nunmehr angedeutet, dass in der Praxis ausnahmslos alle Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer als sozialversicherungspflichtig anzusehen sind.


Das BSG hat mit Urt. v. 01.02.2022 – B 12 KR 37/19 R – zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Minderheits-Geschäftsführers einer GmbH entschieden:
„Das dem Kläger eingeräumte Sonderrecht zur Geschäftsführung ändert daran nichts. Es verhindert zwar seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer und schränkt womöglich Weisungen im Bereich der gewöhnlichen Geschäftsführung ein, überträgt ihm aber nicht eine Gestaltungsmacht, kraft derer er auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit auf die gesamte Unternehmenspolitik Einfluss nehmen könnte.“

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Das mit Gründen versehene Urteil des BSG liegt noch nicht vor (Stand: 28.3.2022). Es liegt allein der Terminbericht vor. Der Geschäftsführer war mit einem Kapitalanteil von 49 % an der klagenden GmbH beteiligt. Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der klagenden GmbH wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. Dem Geschäftsführer war im Gesellschaftsvertrag das Sonderrecht eingeräumt, für die Dauer seiner Beteiligung einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer zu sein oder einen solchen zu benennen. Der Geschäftsführer konnte damit seine jederzeitige Abberufung als Geschäftsführer verhindern.
Dieses Urteil wurde vom Präsidenten des Bundessozialgerichts und Vorsitzenden Richter des ersten und großen Senats des BSG, Herrn Prof. Dr. Schlegel, am 15.03.2022 dahingehend interpretiert, dass es ein weiteres Grundsatzurteil sei. Das BSG fordere statt bisher einer umfassenden Verhinderungsmacht (Sperrminorität) nunmehr eine umfassende Gestaltungsmacht des Minderheits-Geschäftsführers einer GmbH. Es reiche nicht mehr aus, dass der Minderheits-Geschäftsführers einer GmbH alle Entscheidungen in der Gesellschafterversammlung verhindern kann. Er müsse vielmehr aktiv Entscheidungen herbeiführen können.


Es sollte daher unverzüglich für alle Minderheits-Geschäftsführers einer GmbH gehandelt werden. Es wird fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!