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Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer

Das Statusfeststellungsverfahren für Geschäftsführer wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung durchgeführt. Mit dem Obligatorischen Antragsverfahren (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV) für Geschäftsführer soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob für die zu prüfenden Personen Sozialversicherungspflicht besteht oder nicht.

Führt ein Unternehmen für einen sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführer die Sozialversicherungsbeiträge irrtümlicherweise nicht oder nicht vollständig ab, muss die GmbH alle Beiträge nachentrichten. Zu dieser Beitragszahlung kommen in der Regel auch noch Säumniszuschläge in Höhe von 1 Prozent pro Monat – also 12 Prozent Zinsen im Jahr.

Dem nicht genug.  Da gegenüber der Einzugsstelle unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht wurden, kann der Geschäftsführer strafrechtlich dafür belangt werden (§ 14 StGB, § 266 a StGB).

Ignorantia legis non excusat – „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Daneben können auch die Einzugsstellen (die Krankenkassen) zivilrechtlich gegen Geschäftsführer vorgehen (Grundlage: Schadenersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB). Ob der Geschäftsführer dann haften muss, hängt jedoch von dem sogenannten „bedingten Vorsatz“ ab. Dazu formulierte der Bundesgerichtshof (BGH) einen Leitsatz (Urteil vom 18.12.2012, Az: II ZR 220/10).

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