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Die Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit sorgt vielerorts für Verwirrung, da die rechtlichen Grundlagen für Laien regelmäßig nur schwer zu erschließen sind. So werden die Begriffe „arbeitnehmerähnlich“ und „scheinselbstständig“ in der Praxis häufig verwechselt oder gar synonym verwendet, auch wenn sich hinter den einzelnen Termini etwas völlig anderes verbirgt. Selbstständige, die für eine Person oder ein Unternehmen tätig werden und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen, sollten prüfen, ob sie eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit ausüben.

Wie Sie eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit/ Scheinselbstständigkeit prüfen können und was Sie jetzt beachten müssen, haben wir von clearing solutions für Sie im folgenden Beitrag zusammengefasst.

Arbeitnehmerähnlich oder scheinselbstständig?

Bei einem Scheinselbstständigen handelt es sich qua Legaldefinition um eine angestellt tätige Person, während es sich bei einem arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen um einen Selbständigen handelt, der eigenverantwortlich arbeitet und mit Handlungsvollmacht ausgestattet ist.

Der Scheinselbstständige lässt sich insbesondere daran erkennen, dass er …

  • … keine eigenen Geschäftsräume hat,
  • … kein unternehmerisches Risiko trägt,
  • … die gleiche Arbeit verrichtet wie die angestellt Tätigen,
  • … Arbeitszeit und -ort nicht selbst bestimmen kann,
  • … weisungsunterworfen ist,
  • … in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden ist,
  • … nicht für sich selbst wirbt,
  • … keinen eigenen Internetauftritt hat
  • … etc.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit zeichnet sich demgegenüber durch folgende Charakteristika aus:

  • Persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit vom Auftraggeber
  • Anmeldung eines Gewerbes bei gewerblichen Einkünften
  • Persönliche Freiheit, ob der Arbeitszeit und des Arbeitsortes
  • Besitz eigener Geschäftsräume (häufig)
  • „weiche Kriterien“
  • etc.

Die arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit zeichnet sich dadurch aus, dass die exekutierende Partei im Wesentlichen für eine Person (Arbeitgeber/ Auftraggeber) tätig wird und keine versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt.

Besonderheiten arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit

Die genannten Besonderheiten zeigen auf, dass eine Scheinselbstständigkeit nur dadurch vermieden werden kann, dass der Mitarbeitende nicht zu sehr in das auftraggebende Unternehmen integriert wird. Kann er Arbeitszeit und -ort nicht eigenständig bestimmen, spricht bereits vieles für ein Angestelltenverhältnis. Wichtig: Entscheidend sind jedoch immer die spezifischen Umstände des Einzelfalls. Zugegebenermaßen ist die Differenzierung zwischen arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit nicht immer einfach. Aus diesem Grund bietet die Deutsche Rentenversicherung auch die Möglichkeit eines Statusfeststellungsverfahrens. In diesem wird rechtsverbindlich geklärt, ob eine Person als angestellt oder selbstständig tätig einzustufen ist.

© Ground Picture

Besonderheiten der Scheinselbstständigkeit

Als „scheinselbstständig“ gilt eine Person, die formal als selbstständig tätige Person in einem Unternehmen eingestuft wird, während es sich reell jedoch um nichtselbstständig tätige Arbeit handelt. Diese Person ist nur scheinbar selbstständig tätig, wodurch der Auftraggeber tatsächlich als Arbeitgeber gilt. Für diesen Personenkreis gelten dann auch die Rechte eines Arbeitnehmenden, wie etwa: Kündigungsschutz, Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch etc.

Der Arbeitgeber ist nun dazu verpflichtet, für diese Person Lohnsteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Gleichzeitig müssen auch die dementsprechend versäumten sowie künftigen Sozialabgaben an die Sozialversicherungsträger abgeführt werden. In Anbetracht der hier drohenden Kosten wird deutlich, welche Relevanz die Statusfeststellung in Bezug auf arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit hat.

Besonderheiten arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit

Arbeitnehmerähnlich-selbstständig ist eine Person, die selbstständig, gewerblich oder freiberuflich tätig ist und dementsprechend einen Auftraggeber hat. Das charakterisierende an dieser Person ist, dass sie dauerhaft und überwiegend für einen Auftraggeber als selbstständige Person tätig wird und keinen sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigt. Durch diese Eigenschaften erklärt sich auch die Bezeichnung arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit.

Wichtig: Diese Regelung kann auch für beherrschende GmbH-Geschäftsführer, dessen GmbH überwiegend für einen Auftraggeber tätig wird, gelten. Zwar ist der Auftragnehmende in diesem Fall die GmbH, aber bei einer GmbH schlägt die Regelung der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit auf die zunächst sozialversicherungsfrei tätige Geschäftsführung durch, da als Auftraggebender die Auftraggebende der Gesellschaft gelten (vgl. § 2 Ziff. 9 SGB VI).

„Überwiegend“ ist eine Person für einen Auftraggeber tätig, wenn sie 5/6 des Umsatzes über einen einzigen Auftraggeber generiert. Diese Regelung gilt jedoch nicht, wenn der Einsatz projektbezogen erfolgt. Selbst wenn ein Projekt auf längere Dauer angelegt ist, kann es sich um eine projektbezogene Tätigkeit handeln. Entscheidend sind jedoch auch hier die individuellen Umstände des Einzelfalls. Hier sollten Betroffene, mithilfe fachlicher Unterstützung, prüfen, ob nicht doch eine projektbezogene Tätigkeit – und damit eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit – vorliegt.

Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind zwar selbstständig tätig, jedoch trotzdem rentenversicherungspflichtig. Folglich müssen die Rentenversicherungsbeiträge in voller Höhe vom arbeitnehmerähnlich Selbstständigen gezahlt werden. Der Auftraggeber hat hiermit nichts zu tun.

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Wer trägt das Risiko der Scheinselbstständigkeit

Bei der Frage der Scheinselbstständigkeit trägt der vermeintliche Auftraggeber und tatsächliche Arbeitgeber ein sehr hohes Risiko, da er als Arbeitgeber dazu verpflichtet ist, die Lohn- und Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Scheinselbstständige selbst trägt regelmäßig ein äußerst geringes Risiko in Hinblick auf Sozialversicherung und Lohnsteuer. Sozialversicherungsbeiträge verjähren frühestens nach vier Jahren. Die mögliche Haftung bezieht sich dabei auf die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge, was ca. 40% (!) des Gesamt-Honorars ausmacht. Der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer in der Regel nur die Sozialversicherung für die letzten drei Abrechnungszeiträume nachfordern und trägt damit ein hohes finanzielles Risiko.

Wegen dieses unbilligen Zustands für den Arbeitgebenden bietet die Deutsche Rentenversicherung das sog. Statusfeststellungsverfahren für Scheinselbstständigkeit an, in welchem eine mögliche Scheinselbstständigkeit oder arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit festgestellt wird. Aus diesem Grund sollte insbesondere bei der Beschäftigung von freien Mitarbeitern stets zu Beginn des Auftragsverhältnisses eine solche Statusfeststellung durchgeführt werden. Ändert sich etwas am Auftragsverhältnis, sollte die Statusfeststellung erneuert werden.

Wer trägt das Risiko der arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit

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© dogfella

Die Frage, ob eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vorliegt, ist für den Auftraggeber finanziell unbedeutsam. Somit ist diese Einstufung lediglich für den Selbstständigen selbst wichtig. Denn die Einstufung entscheidet darüber, ob Rentenversicherungsbeiträge von immerhin 18,6 % des Gewinns jeden Monat vom Selbstständigen zu entrichten sind. 

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Wichtig: Neben den arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen sind bestimmte Berufsgruppen, etwa selbstständige Lehrer oder bestimmte selbstständige Pfleger stets rentenversicherungspflichtig, wie die Liste des § 2 SBG VI zeigt, auch wenn sie nicht als arbeitnehmerähnlich einzustufen sind.

Bei weiteren Fragen zur arbeitnehmerähnlichen Selbstständigkeit oder Scheinselbstständigkeit dürfen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Schauen Sie auch gerne jederzeit in unseren Blog!

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