Bekannt aus

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst die Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung; namentlich den Sozialversicherungsbeiträgen. Dabei trägt allein der Arbeitgeber die Haftung für die Zahlung eben jener Sozialversicherungsbeiträge. Müssen etwa Beiträge infolge einer Betriebsprüfung nachgezahlt werden, kann der Arbeitgeber gegenüber dem Beschäftigten hinsichtlich der von diesem zu tragenden Arbeitnehmeranteile ausschließlich mit den nächsten 3 Lohnzahlungen aufrechnen. Dies heißt im Umkehrschluss, dass bei ausgeschiedenen Arbeitnehmern gar kein Rückgriff mehr in Betracht kommt. Wichtig: Für vorsätzlich nicht rechtzeitig oder nicht vollständig abgeführte Beiträge werden Säumniszuschläge von 1 % pro Monat erhoben.

Die alleinige Haftung für Sozialversicherungsbeiträge stellt für den Arbeitgeber ein unternehmerisches Risiko dar, welches dringend zu vermeiden gilt. Aus diesem Grund haben wir von clearing solutions alles Wichtige hierzu im folgenden Beitrag für Sie zusammengefasst.

Haftung Gesamtsozialversicherungsbeitrag – Ihre Rechte und Pflichten

Die rechtliche Grundlage zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge bildet die Betriebsprüfung. Eben jene erfolgt durch die Rentenversicherung in einem Turnus von spätesten 4 Jahren, insofern das betreffende Unternehmen Arbeitgeber beschäftigt. Prüfungsgegenstand der Betriebsprüfung sind Melde- sowie sonstige Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Regelmäßig werden die Entgeltunterlagen der Angestellten geprüft sowie ebenfalls für die Beschäftigten, für die bis dato keine Abgaben abgeführt wurden (freie Mitarbeiter, Honorarkräfte, Selbstständige). Aufgrund flexibler Arbeitsverhältnisse kann die Bewertung im Laufe der Zeit abweichen und der Arbeitgeber plötzlich die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge tragen müssen.

Der zur Prüfung notwendige Vertrauensschutz kann nur dann entstehen, wenn ausdrücklich einzelne, konkrete Beschäftigungs- und Auftragsverhältnisse im abschließenden Bescheid aufgeführt sind und somit eindeutig angezeigt wird, dass diese bereits einer Prüfung unterzogen worden sind. Von Gesetzes wegen hat ein aussagekräftiger Prüfbescheid zu ergehen, lassen Sie sich daher nicht mit einer schlichten Prüfmitteilung oder gar mit einem mündlichen Abschlussgespräch zufriedenstellen. Gesetz dem Fall, dass bei Ihnen eine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht wird, muss Ihnen vor Erlass eines Betriebsprüfungsbescheids die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt werden.

Wird ein Bescheid von der Rentenversicherung erlassen und damit Ihre Haftung für Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht, fordern die zuständigen Stellen die Beiträge umgehend ein. Widerspruch und Anfechtungsklage haben bei Beitragsforderungen keine aufschiebende Wirkung, weswegen Sie die Forderung zumindest vorübergehend auszahlen müssen. Sollte das Unternehmen dazu finanziell nicht in der Lage sein, muss im Ernstfall auch vorsorglich Insolvenz beantragt werden.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge – Rechtsfolgen

Wird die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge geltend gemacht, ist auf die nacherhobenen Beiträge zusätzlich Lohnsteuer abzuführen. Indes droht sogar ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Über das Ergebnis der Betriebsprüfung zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge wird der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) informiert, sodass dieser gesondert auf das betroffene Unternehmen zukommt und die erhobenen Kosten einfordert. Da in dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung enthalten sind, kann die nicht rechtzeitige Abführung zum Fälligkeitstermin zu einer Strafbarkeit nach § 266a StGB führen. Zusätzlich kommen Insolvenzdelikte und weitere Straftatbestände und Ordnungswidrigkeiten in Betracht. Die im Unternehmen verantwortlichen Personen sowie Organe werden gemäß Haftung für Sozialversicherungsbeiträge zur Verantwortlichkeit gezogen.

Haftung für Sozialversicherungsbeiträge: Jetzt beraten lassen!

Zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge lässt sich somit folgendes Résumé herausarbeiten:

  • Gemäß den Prinzipien der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge haftet der Arbeitgeber in der Praxis meist vollständig und trägt das alleinige Risiko für nicht korrekt abgeführte Beiträge. Aufgrund der Regelmäßigkeit der Prüfung besteht ein hohes Risiko entdeckt zu werden.
  • Werden Beiträge für mehrere Beschäftigte, über viele Jahre nachgefordert, entstehen häufig Beitragsforderungen in 6-stelliger und damit häufig existenzbedrohender Höhe.
  • Verantwortliche unterliegen einem sehr hohen strafrechtlichen Risiko. Werden Beiträge nicht korrekt abgeführt, tragen die Verantwortlichen die Haftung für Sozialversicherungsbeiträge und es droht die strafrechtliche Verfolgung wegen des Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 266a StGB). Mehr noch kann bei existenzbedrohenden Nachforderungen der strafrechtliche Vorwurf der Insolvenzverschleppung (§ 15a InsO) oder des Bankrotts (§ 283 StGB) geltend gemacht werden. Auch der Vorwurf der Steuerhinterziehung droht.

Bei Zweifeln hinsichtlich des Status Ihrer Mitarbeitenden sollten Sie sich schnell beraten lassen, um der Haftung für Sozialversicherungsbeiträge zu entgehen. Bei weiteren Fragen dürfen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. In unserem Blog finden Sie darüber hinaus viele weitere Beiträge zu Fragen der Statusfeststellung und Sozialabgaben.

Mehrfach ausgezeichneter Dienstleister

Für die Beratung beim Versicherungswechsel von PKV zu GKV wurde die clearing solutions GmbH mehrfach ausgezeichnet. Zu unseren Auszeichnungen

© Amnaj Khetsamtip

Handeln Sie als Unternehmer

Beseitigen Sie das Risiko eines Nachzahlungsbescheides und handeln Sie für Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeiter und Kunden!

  • Prüfung durch unsere Experten
  • Rechtssicherheit im Fall einer Prüfung

Scheinselbstständigkeit – Strafen und andere Folgen

Eine Scheinselbstständigkeit kann hohe Strafen mit sich bringen. In Deutschland …

mehr erfahren
scheinselbstständigkeit strafen

Scheinselbstständigkeit vermeiden: So tappen Sie garantiert nicht in die Falle!

mehr erfahren

Urteil: Unternehmen muss für Kurierfahrer Sozialversicherungsbeiträge zahlen

mehr erfahren