Statusfeststellungsverfahren einer GmbH
Die GmbH muss bei der Anmeldung den Geschäftsführer besonders „kennzeichnen“. Bei der Anmeldung ist dieser Personenkreis gesondert darzustellen und mit einem „Statuskennzeichen“ zu versehen. Dabei ist anzugeben:
2 = Geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH
Bei einer Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt) handelt es sich um eine besondere Variante der GmbH, die mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro gegründet wird. Daher gilt das obligatorische Statusfeststellungsverfahren auch bei der Anmeldung eines geschäftsführenden Gesellschafters einer UG (haftungsbeschränkt). Auch hier ist das Statuskennzeichen „2“ zu vergeben.
Wird ein geschäftsführender Gesellschafter als Beschäftigter angemeldet, wird sofort von der Einzugsstelle ein obligatorisches Statusfeststellungsverfahren eingeleitet (§ 7a Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Erfolgt keine Anmeldung als Beschäftigter sondern als SV-freier Geschäftsführer, muss die GmbH das Verfahren auf jeden Fall einleiten, um Rechtssicherheit über den Status ihres Geschäftsführers zu erhalten.
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