Scheinselbstständigkeit Kriterien

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Scheinselbstständigkeit: Kriterien verständlich erläutert

Grundsätzlich wird unter dem Begriff Scheinselbstständigkeit das Auftreten als Selbstständiger verstanden, obwohl der Betroffene im Sinne der Sozialgesetzgebung als abhängig beschäftigter anzusehen ist. Dabei ist dieser Fall nicht immer leicht so identifizieren. Für die Scheinselbstständigkeit bestehen verschiedene Kriterien, die den eigenen Status entscheidend beeinflussen.

Die Kriterien der Scheinselbstständigkeit dienen dem Schutz von abhängig Beschäftigten. Aufgrund ihrer erhöhten Schutzbedürftigkeit besteht für sie eine Beitragspflicht in die Sozialversicherungen (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen). Selbstständigen hingegen wird die Absicherung dieser Risiken grundsätzlich selbst überlassen, sodass für sie keine Beitragspflicht besteht. Stellt sich nun eine Scheinselbstständigkeit gemäß festgelegten Kriterien heraus, besteht die Gefahr hoher Nachzahlungen. Was man generell unter einer Scheinselbstständigkeit versteht und nach welchen Kriterien diese funktioniert, erklären wir von Clearing-Solutions Ihnen im Folgenden.

Scheinselbstständigkeit Kriterien 2022 – Was versteht man unter Scheinselbstständigkeit?

Selbstständige sind generell – mit einigen wenigen Ausnahmen – nicht sozialversicherungspflichtig und damit nicht zur Zahlung von Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherungsbeiträgen verpflichtet. Demgegenüber besteht bei nicht selbstständiger Arbeit eine Sozialversicherungspflicht. Ob tatsächlich eine Scheinselbstständigkeit vorliegt, wird von bestimmten Kriterien determiniert.

Scheinselbstständigkeit Kriterien:

Von einer Scheinselbstständigkeit wird gesprochen, wenn die Vertragsparteien eine selbstständige Tätigkeit annehmen und daher auch keine Sozialversicherungsbeiträge abführen, die Tätigkeit sich aber unter Berücksichtigung aller Umstände als abhängige Beschäftigung darstellt. Dadurch ist die Scheinselbstständigkeit an sich kein eigener Rechtsbegriff, sondern führt in der Endbetrachtung zum Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Die Prüfung der Scheinselbstständigkeit und ihrer Kriterien gestaltet sich häufig sehr komplex.  

Eine Scheinselbstständigkeit kann insbesondere dann vorliegen, wenn ein Arbeitnehmer durch einen Werkvertrag nach außen zwar als selbstständiger Unternehmer auftritt, bei der Erledigung seiner Aufgaben jedoch sehr eng mit dem Auftraggeber zusammenarbeitet. Für die das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit sind somit folgende Kriterien entscheidend:

  • Feste Arbeitszeiten
  • Feste Integration in Prozess oder die Infrastruktur des Auftraggebers
  • Arbeit in den Räumen des Auftraggebers
  • Unmittelbare Weisungsbefugnis des Auftraggebers
  • Reporting-Pflichten gegenüber dem Auftragnehmer
  • Feste Bezüge
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsanspruch sowie Absprache von Urlaubszeiten mit anderen Arbeitnehmern
  • Keine eigene Internetseite
  • Kein professionelles Briefpapier
  • Weitere, hier nicht näher definierbare Kriterien bei verschieden Berufen.

Scheinselbstständigkeit Kriterien – Wann ist man Scheinselbstständig?

Um die Scheinselbstständigkeits-Kriterien nachzuvollziehen, muss zunächst einmal der Unterschied zwischen abhängiger und selbstständiger Tätigkeit hervorgehoben werden.

Selbstständig ist grundsätzlich jemand, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt. Eben jene Personen tragen dann ein unternehmerisches Risiko, arbeiten auf eigene Rechnung sowie im eigenen Namen und können für die Anstellung ihrer Tätigkeit Eigenwerbung betreiben. Dabei sind sie nicht weisungsgebunden und ihr unternehmerischer Erfolg hängt höchst von Ihnen selbst ab. Somit bestimmen sie auch ihre Arbeitszeiten sowie ihren Arbeitsort frei und unabhängig. Bei Scheinselbstständigen treffen diese Kriterien nicht zu.

Im Gegensatz zu einer selbstständigen Beschäftigung stellt sich eine abhängige Beschäftigung weniger frei dar. So ist der abhängige Beschäftigte enger eingebunden und hat feste Verpflichtungen gegenüber seinem Vertragspartner, Auftraggeber oder Arbeitgeber. Durch diese Verpflichtungen des Arbeitnehmers entstehen den Arbeitgebern neue Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten. Diesen muss sich ein selbstständiger Unternehmer nicht unterwerfen. Somit wird deutlich, welche Kriterien für die Scheinselbstständigkeit bedeutsam sind. Die Beschäftigungsverhältnisse unterscheiden sich insbesondere im Grad der beruflichen Freiheit. Zur Beurteilung der Scheinselbstständigkeit kommt es also darauf an, wie frei der Erwerbstätige seine Arbeit wirklich verrichten kann.

Doch eine abhängige von einer selbstständigen Beschäftigung zu Unterscheiden ist in der Realität häufig gar nicht so einfach. Zur Feststellung der Scheinselbstständigkeit bedarf es also reliablen Kriterien, entlang denen eine grundlegende Orientierung möglich ist. Für eine abhängige Beschäftigung spricht zum Beispiel, dass bestimmte Arbeitszeiten für den Arbeitnehmer verpflichtend einzuhalten sind, die Arbeit in Räumen des Auftraggebers oder durch den Auftraggeber bestimmten Orten verrichtet werden muss und vertragliche Urlaubsansprüche festgehalten werden. Die genannten Beispiele sind für die Scheinselbstständigkeit als bekannte Kriterien. Aber auch eine regelmäßige Berichtspflicht kann ein Indiz für eine abhängige Beschäftigung darstellen. Generell lässt sich festhalten, dass sobald eine uneingeschränkte Verpflichtung besteht, den Weisungen des Auftraggebers Folge zu leisten, dies ein deutlicher Hinweis auf eine abhängige Beschäftigung ist.

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Scheinselbstständigkeit: Kriterien und betroffene Berufsgruppen

Gemäß der Scheinselbstständigkeit und den dargelegten Kriterien sind besonders folgende Branchen und Berufsbilder häufig betroffen:

  • IT-Berater
  • Reinigungskräfte
  • Grafikdesigner
  • Texter
  • Programmierer
  • Handwerker
  • Honorarärzte
  • Fahrer im Speditionsgewerbe
  • Kurierfahrer
  • Unternehmensberater
  • Interimsmanager

Sollten Sie zu diesen Berufsgruppen zählen, ist es womöglich ratsam, eine Scheinselbstständigkeit gemäß den angeführten Kriterien auszuschließen. Die Abgrenzung zwischen einer abhängigen und selbstständigen Tätigkeit ist dabei von besonderer Wichtigkeit. Abhängig Beschäftigte unterliegen der sogenannten Gesamtsozialversicherungspflicht, welche sich aus Beiträgen in die Kranken-, Pflege-, Renten-, und Arbeitslosenversicherung zusammensetzt. Ebenso wichtig ist der Ausschluss der Scheinselbstständigkeit, nach benannten Kriterien, jedoch auch für den Auftraggeber. Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung nämlich das Vorliegen einer Scheinselbstständigkeit nachgewiesen, können Sozialversicherungsbeiträge nachträglich erhoben werden. Der Arbeitgeber ist dann Beitragsschuldner des Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteils.

Scheinselbstständigkeit Kriterien – Jetzt beraten lassen!

Bei weiteren Fragen zur Scheinselbstständigkeit und ihren Kriterien dürfen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Unsere Expertinnen und Experten kümmern sich gerne um ihr Anliegen und beraten Sie fachkundig und ausführlich. Wir von Clearing-Solutions verfügen über ein auf dieses Rechtsgebiet spezialisiertes Netzwerk von Rechtsanwälten, Betriebsprüfer und Gutachter mit langjährige Erfahrung und Expertise im hiesigen Sozialrecht und kennen uns so bestens aus mit den Problemen der Scheinselbstständigkeit, ihren Kriterien sowie dem Statusfeststellungsverfahren.

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