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Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Häufig stellt sich einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) die Frage, wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialrechtlich zu beurteilen ist. Gilt dieser als selbstständig oder ist er doch sozialversicherungspflichtig? Um diese Frage vollumfassend zu klären, wird ein Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer eingeleitet. Dies koordiniert die Einzugsstelle automatisch und obligatorisch gemäß § 7a Abs.1 Satz 2 SGB IV, sobald ein geschäftsführender Gesellschafter als Beschäftigter angemeldet wird. Dabei werden die Kriterien zur Beurteilung eines Statusfeststellungsverfahrens bei Gesellschafter-Geschäftsführern von den exekutierenden Sozialgerichten fortlaufend weiterentwickelt.

Welche Kriterien entscheidend sind für das Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern haben wir im Folgenden für Sie zusammengefasst. Die verschiedenen Charakteristika ergeben sich hierbei vor allem aus den neuen Urteilen des Bundessozialgerichts.

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Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern – Die Rechtsmacht ist entscheidend

Für das Statusfeststellungsverfahren eines Gesellschafter-Geschäftsführers spielt insbesondere die Rechtsmacht im Innenverhältnis eine entscheidende Rolle. So scheidet ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis kategorisch aus, wenn der geschäftsführende Gesellschafter über die Rechtsmacht verfügt, die Art von Beschlüssen zu verhindern, welche sein individuelles Dienstverhältnis benachteiligen könnten. Hiervon kann auf jeden Fall dann geredet werden, wenn:

  • Der Gesellschafter-Geschäftsführer über mindestens 50 % des Stammkapitals verfügt und hierdurch das Stimmrecht nach den Gesellschaftsanteilen bestimmt
  • Oder der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer dementsprechenden Vereinbarung eine umfängliche Sperrminorität hat und sämtliche Beschlüsse der anderen Gesellschafter hierdurch verhindern kann

Für das Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführer gilt hierbei jedoch zu beachten, dass eine lediglich eingeschränkte Sperrminorität, welche nicht auf sämtlich Angelegenheit der Gesellschaft angewendet werden kann, eine abhängige Beschäftigung nicht von vornherein ausschließt. Mithin lässt sich festhalten, dass die Grundlage für ein Statusfeststellungsverfahren eines Gesellschafter-Geschäftsführers zunächst alle schriftlichen Vereinbarungen zur gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht darstellen. Dies findet auch Anwendungen für besondere Gesellschaftsformen wie die Vor- oder Familien-GmbH. Dabei nimmt die Familien-GmbH in der aktuellen Rechtsprechung einen besonderen Standpunkt ein.

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Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern in einer Familien-GmbH

Gemäß des Statusfeststellungsverfahrens für Gesellschafter-Geschäftsführer stehen Geschäftsführer einer Familien-GmbH, welche nicht am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt sind und nicht über den Umfang an Rechtsmacht verfügen, in besonderem Maße Einfluss auf ihre Tätigkeit zu üben, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Dies gilt auch und insbesondere dann, wenn sie über jahrelange Expertise verfügen und faktisch „Kopf- und Seele“ ihres Unternehmens darstellen. Der Ausdruck „Kopf und Seele“ prägt dabei seit Jahren eine von der Sozialgerichtsbarkeit entwickelte Rechtsfigur, welche auch als „Kopf und Seele“-Rechtsprechung bezeichnet wird. Hiernach sind bestimmte Angestellte einer Familien-GmbH ausnahmsweise als selbstständig zu betrachten, wenn sie die anfallenden Geschäfte der Gesellschaft im Sinne eines Alleininhabers nach eigenem Interesse führen.

Doch Vorsicht: Aktuelle Rechtsprechungen des Bundessozialgerichts haben der „Kopf und Seele“-Rechtsprechung „abgeschafft“, weil eine solche Statuszuordnung hierdurch gemäß Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern nur von rein faktischen und nicht rechtlich gebundenen sowie jederzeit anpassbaren Verhaltensweisen der Beteiligten abhängig wäre. Dadurch ist sie mit der erforderlichen Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände nicht vereinbar. Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit stellen jedoch den Grundpfeiler der hiesigen Bürokratie dar, wodurch eine solche Rechtsprechung als unbillig zu erachten ist.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, den Status gemäß Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern regelmäßig zu überprüfen. Wenn sich an den Voraussetzungen etwas ändern sollte, besteht so auch jederzeit die Möglichkeit, einen Antrag auf Statusfeststellungsverfahren für Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen.

Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern – Formular und Vorteile

Auch wenn das Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern automatisch überprüft wird, kann es in einigen Fällen notwendig sein, ihren Sozialversicherungsstatus zu überprüfen. Dies ist immer dann einschlägig, wenn ein Arbeitsverhältnis bereits vor der Einführung der obligatorischen Statusfeststellung begründet und seit diesem keine verbindliche Prüfung des Status mehr vollzogen wurde.

Das obligatorische Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern wurde bereits 2005 eingeführt und 2008 auf mitarbeitende Familienangehörige, Abkömmlinge sowie Ehe- und Lebenspartner erweitert. Ein Antrag auf Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern ist besonders dann lohnend, wenn der Sozialversicherungsstatus noch nicht verbindlich ermittelt wurde. Betroffene können hierdurch fälschlicherweise Sozialversicherungsbeiträge zahlen oder nicht. Dies kann dazu führen, dass:

  • Betroffene trotz Beitragszahlungen keinen Anspruch auf etwaige Leistungen erwerben, da keine Sozialversicherungspflicht bestanden hat
  • Die Sozialversicherungsträger bei den Betroffenen Beiträge für viele Jahre nachfordern

Durch einen Antrag auf Statusfeststellungsverfahren können Gesellschafter-Geschäftsführer so Rechtssicherheit bezüglich ihrer Leistungs- und Beitragspflichten erlangen. Weiterhin kann durch den Antrag auf Statusfeststellungsverfahren für den Gesellschafter-Geschäftsführer Sozialversicherungsfreiheit festgestellt werden. Hierdurch kann dieser in eine private Altersvorsorge und Krankenversicherung wechseln. Für viele Betroffene ist dies deutlich effektiver als gesetzliche Sozialversicherungen. Mehr noch können im Falle einer Sozialversicherungsfreiheit häufig auch in der Vergangenheit gezahlte Sozialversicherungsbeiträge zurückgefordert werden.

Für einen Antrag auf Statusfeststellungsverfahren müssen Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung umfangreiche Angaben zu ihrem Arbeitsverhältnis machen. Das komplexe Formular stellt dabei viele Arbeitnehmer vor große Herausforderungen. Lassen Sie sich jetzt beraten von clearing-solutions! Wir verfügen über langjährige Erfahrung im Bereich der Statusfeststellung und des hiesigen Sozialrechts.

Bei weiteren Fragen zum Thema „Statusfeststellungsverfahren bei Gesellschafter-Geschäftsführern“ dürfen Sie gerne jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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