Statusfeststellungsverfahren – Rahmenbedingungen
Durch das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV soll den Beteiligten Rechtssicherheit darüber verschafft werden, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind. Das Verfahren wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund, Clearingstelle, 10704 Berlin, durchgeführt. Seit dem 1. April 2022 muss die Deutsche Rentenversicherung Bund beim Statusfeststellungsverfahren nicht mehr der Maßgabe des Bundessozialgerichtes folgen und die Versicherungs- bzw. Beitragspflicht konkret feststellen, sondern entscheidet nur noch, ob ein Auftragsverhältnis, eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit besteht. Die Konsequenzen muss der Auftraggeber eigenverantwortlich klären. In § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV heißt es, bei der Beurteilung von Versicherungspflicht seien andere Versicherungsträger an die Entscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund gebunden. Diese entscheidet allerdings nicht mehr über Versicherungspflicht. Damit dürfte es in vielen Fällen der Statusfeststellungsverfahren keine Rechtssicherheit mehr geben.
Wenn künftig nur noch das Tatbestandsmerkmal „Beschäftigung” Gegenstand des Statusfeststellungsverfahrens ist, entfällt jegliche Rechtssicherheit in Bezug auf die Umsetzung der Entscheidung. Eine Beschäftigung löst nicht in jedem Fall und nicht zu allen Zweigen Beitragspflichten aus. Ob Geringfügigkeit vorliegt, das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, eine hauptberufliche Selbständigkeit i.S.v. § 5 Abs. 5 SGB V oder eine Überschreitung der JAEG der Kranken- bzw. Pflegeversicherungspflicht entgegensteht oder weitere Ausschluss- oder Sondertatbestände vorliegen, obliegt dann der alleinigen Prüfverantwortung der Auftragsgeberseite. Dies führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten.
Eine Bindungswirkung anderer Versicherungsträger für das Statusfeststellungsverfahren soll nach der neuen Formulierung in § 7a Abs. 2 letzter Satz SGB IV nur dann bestehen, wenn die „Beurteilung von Versicherungspflicht” durchgeführt würde; gerade dies erfolgt aber in keinem Fall mehr. Der Rest der neuen Vorschrift zum Statusfeststellungsverfahren sieht nur noch eine „Entscheidung”, „ob eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt”, vor. Ob und wenn ja, zu welchen Versicherungszweigen aus einer „Beschäftigung” dann auch eine Beitrags- und Versicherungspflicht folgt, wird nicht festgestellt.
Anfrage und Durchführung des Statusfeststellungsverfahrens
Beteiligtenfähig für das Statusfeststellungsverfahren sind die Vertragspartner (z.B. Auftragnehmer und Auftraggeber) jedoch keine anderen Versicherungsträger. Jeder der Beteiligten kann das Statusfeststellungsverfahren allein beantragen. Dabei müssen sich die Beteiligten in der Beurteilung der Erwerbstätigkeit keinesfalls einig sein. Aus Gründen der Beweisführung ist beim Statusfeststellungsverfahren die Schriftform zu wahren. Hierfür müssen die Beteiligten einen Antrag ausfüllen, welcher bei der Deutschen Rentenversicherung Bund angefordert werden kann. Dieser Antragsvordruck für das Statusfeststellungsverfahren kann auch einfach aus dem Internet heruntergeladen werden. Das Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entfällt, wenn bereits durch eine Einzugsstelle außerhalb eines Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV oder durch einen Rentenversicherungsträger ein Verfahren zur Feststellung des Status der Erwerbsperson entweder bereits durchgeführt oder eingeleitet worden ist.
Nach Abschluss der Ermittlungen und vor Entscheidungserlass des Statusfeststellungsverfahrens hat die Deutsche Rentenversicherung Bund alle Beteiligten anzuhören. Im Anschluss an diese Anhörung erteilt die Deutsche Rentenversicherung Bund dann einen rechtsbehelfsfähigen und begründeten Bescheid. Ab April 2022 haben die Beteiligten dann das Recht, nach vorheriger schriftlicher Begründung eines etwaigen Widerspruchs, eine mündliche Anhörung zu beantragen, die unter Teilnahme der involvierten Parteien erfolgt. Entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund im Einzelfall auf Selbstständigkeit, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob eine Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger realisiert werden kann.
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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die ein Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV steuerlich vom Finanzamt als Kosten berücksichtigt werden müssen.
Das Urteil gilt dabei gleichermaßen für verpflichtende und freiwillige Anfrageverfahren sowie das Statusfeststellungsverfahren zur Feststellung der Sozialversicherungspflichtigkeit. Anfallende Anwalts- und Beratungskosten vermindern demnach die Steuerlast. Dies gilt auch für das neu aufgesetzte Statusfeststellungsverfahren ab April 2022.
Beginn der Versicherungspflicht und Fälligkeit des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Statusfeststellungsverfahren
Ist das Statusfeststellungsverfahren rechtsgültig, beginnt die Versicherungspflicht in der Sozialversicherungspflicht aufgrund einer Beschäftigung grundsätzlich mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Divergierend hiervon sieht § 7a Abs. 6 Satz 1 SGB IV vor, dass die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung Bund über das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses eintritt, wenn:
- der Antrag auf Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats nach Aufnahme bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt wird.
- der Beschäftigte dem späteren Beginn der Sozialversicherungspflicht zustimmt.
- er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung über das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge zu treffen hat, welche nach der Art den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.
Beachten Sie: Für Gruppenfeststellungen gelten besondere Regelungen.
Im Rahmen einer Anfrage des Statusfeststellungsverfahrens nach § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV gilt eine von § 23 Abs. 1 SGB IV divergierende Fälligkeit. Nach § 7a Abs. 6 Satz 2 SGB IV wird dann der Fälligkeitszeitpunkt der Beiträge hinausgeschoben, zu welchen die Statusfeststellung unanfechtbar wird. Aufgrund des fehlenden Lohnabzugs nach § 28g SGB IV in diesen Fällen ist der Abzug der Arbeitnehmeranteile durch den Arbeitgeber nun nicht mehr auf die letzten drei Monate begrenzt.
Statusfeststellungsverfahren – Rechtsbehelfe
Entscheidet die Clearingstelle im Statusfeststellungsverfahren, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben Widerspruch und Klage eines Beteiligten nach § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV eine aufschiebende Wirkung. Widersprüche und Klagen gegen Statusentscheidungen der Krankenkassen und der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen haben dagegen keine aufschiebende Wirkung.
Beginn der Versicherungspflicht außerhalb eines rechtzeitigen Anfrageverfahrens
Die besonderen Regelungen des Statusfeststellungsverfahrens zum Beginn der Versicherungspflicht und zur Fälligkeit nach § 7a Abs. 5 SGB IV finden keine Anwendung, wenn eine Einzugsstelle im Rahmen des § 28h Abs. 2 SGB IV oder ein Rentenversicherungsträger bei der Betriebsprüfung über die Versicherungspflicht entschieden hat.
Die Versicherungspflicht beginnt in eben solchen Fällen mit Beginn der Beschäftigung. Die Sozialversicherungsbeiträge werden dann nach den allgemeinen Regelungen fällig. Dies gilt mithin auch dann, wenn die Antragstellung bei der Clearingstelle verspätet eingegangen ist. Im optionalen Statusfeststellungsverfahren entscheidet die Clearingstelle diesbezüglich nicht nur über den Status einer Person, sondern auch über die speziellen Versicherungspflichten.
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