BGH: Ermittlung der Summe der nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge StGB § 266a

  1. Dem Tatgericht obliegt es grundsätzlich, die geschuldeten Beiträge für die Fälligkeitszeitpunkte gesondert nach Anzahl, Beschäftigungszeiten, Löhnen der Arbeitnehmer und der Höhe des Beitragssatzes der örtlich zuständigen Krankenkasse festzustellen. Die Höhe der geschuldeten Beiträge ist auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragssätzen der jeweiligen Krankenkassen sowie den gesetzlich geregelten Beitragssätzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zu berechnen ist.
  2. Es genügt nicht, lediglich die Summe der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge anzugeben. Nur, wenn hierzu erforderliche Feststellungen nicht möglich sind, kann die Höhe der vorenthaltenen Beträge geschätzt werden. (Leitsätze der Redaktion)

BGH, Beschluss vom 11.01.2022 – 2 StR 460/20, BeckRS 2022, 7788