BGH: Wann Steuerberater für Sozialversicherungsbeiträge haften

Worum geht es?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 8. Februar 2024 (Az. IX ZR 137/22) ein wichtiges Urteil zur Haftung von Steuerberatern gefällt. Es ging um die Frage, welche Pflichten Steuerberater haben, wenn sie mit der Lohnbuchhaltung für eine GmbH beauftragt sind – und ob sie bei Fehlern zur Verantwortung gezogen werden können, wenn es um die sozialversicherungsrechtliche Einstufung von Geschäftsführern geht.

Was bedeutet das konkret?

Im entschiedenen Fall waren drei GmbH-Geschäftsführer zu gleichen Teilen an der Gesellschaft beteiligt. Die beauftragte Steuerberatungskanzlei führte sie in der Lohnbuchhaltung als selbstständig – ohne Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Später stellte die Deutsche Rentenversicherung eine Versicherungspflicht fest. Die Folge: hohe Nachforderungen. Die GmbH wollte den entstandenen Schaden vom Steuerberater ersetzt bekommen.

Der BGH stellte klar:

  • Keine generelle Prüfungspflicht: Ein Steuerberater muss bei Übernahme der Lohnbuchhaltung nicht automatisch prüfen, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht.
  • Aber: Hinweispflicht bei Unklarheiten: Wenn der Status der Geschäftsführer unklar ist, muss der Steuerberater seine Mandanten auf die Notwendigkeit einer rechtlichen Klärung hinweisen – zum Beispiel durch ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV).
  • Haftung bei unterlassener Aufklärung: Wird dieser Hinweis unterlassen und entsteht ein Schaden, kann eine Haftung bestehen.

Wichtig zu wissen:

Das Urteil bringt mehr Klarheit – aber auch Verantwortung. Steuerberater müssen kein Statusfeststellungsverfahren von sich aus anstoßen, wohl aber auf die Möglichkeit und Notwendigkeit hinweisen, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status nicht eindeutig ist. Mandanten sollten daher auch selbst aktiv werden und im Zweifel die Initiative zur Klärung ergreifen.

Unser Praxistipp:

Wer als GmbH-Geschäftsführer geführt wird, sollte die sozialversicherungsrechtliche Einordnung frühzeitig prüfen lassen – idealerweise durch ein verbindliches Statusfeststellungsverfahren. Das schützt nicht nur vor teuren Nachforderungen, sondern auch davor, sich im Ernstfall mit dem Steuerberater streiten zu müssen.

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