Die neuen Rechen­größen (BBG, JAEG, Minijob & Co.) in der Sozi­al­ver­si­che­rung 2024

Am 11. Oktober 2023 hat das Kabinett die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt dazu:

Die Verordnung passt die relevanten Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vorangegangenen Jahr turnusgemäß an. Diese Werte werden jährlich auf der Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen durch Verordnungen festgelegt. Die Lohnentwicklung, die den Sozialversicherungsrechengrößen 2024 zugrunde liegt, betrug im Jahr 2022 im gesamten Bundesgebiet 4,13 Prozent und in den alten Bundesländern 3,93 Prozent.

Bevor die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, bedarf es noch der Zustimmung des Bundesrates.

Die Bezugsgröße spielt eine wichtige Rolle für viele Werte in der Sozialversicherung, einschließlich der Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung oder der Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbstständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Jahr 2024 steigt die Bezugsgröße auf 3.535 € pro Monat (2023: 3.395 €/Monat); die Bezugsgröße (Ost) auf 3.465 € pro Monat (2023: 3.290 €/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung erhöht sich auf 7.550 € pro Monat (2023: 7.300 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 7.450 € pro Monat (2023: 7.100 €/Monat).

Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) beträgt im Jahr 2024 69.300 € (2023: 66.600 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt auf 62.100 € jährlich (2023: 59.850 €) bzw. 5.175 € monatlich (2023: 4.987,50 €).

Beitragsbemessungsgrenzen

Rechengröße

2023

2024

Kranken- und Pflegeversicherung

4,987,50 € / Monat;
59.850 € / Jahr

5.175 € / Monat;
62.100 € / Jahr

Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West)

7.300 € / Monat;
87.600 € / Jahr

7.550 € / Monat;
90.600 € / Jahr

Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Ost)

7.100 € / Monat;
85.200 € / Jahr

7.450 € / Monat;
89.400 € / Jahr

Jahresarbeitsentgeltgrenze für die Krankenversicherung

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch bekannt als Versicherungspflichtgrenze, definiert das Einkommen, oberhalb dessen Beschäftigte nicht mehr der obligatorischen Krankenversicherungspflicht unterliegen, sondern sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern können.

Für die meisten Personen gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG).

Zusätzlich existiert die sogenannte Besondere JAEG: Diese dient als eine Art Bestandsschutzregelung für bestimmte langjährig privatversicherte Beschäftigte und entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.

Jahresarbeitsentgeltgrenze

2023

2024

Allgemeine JAEG

66.600 €

69.300 €

Besondere JAEG

59.850 €

62.100 €

Monatliche Bezugsgröße

Die Bezugsgröße wird innerhalb der Sozialversicherung für diverse Berechnungen verwendet. Der Wert für den Westen wird bundesweit sowohl in der Kranken- als auch in der Pflegeversicherung angewendet. Lediglich in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erfolgt eine Unterscheidung zwischen West und Ost.

Monatliche Bezugsgröße

2023

2024

West (KV/PV bundesweit, RV/ALV West)

3.395 €

3.535 €

Ost (nur RV ALV Ost)

3.290 €

3.465 €

Der Mindestlohn und die Auswirkungen auf Minijobgrenze und Übergangsbereich

Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze (auch bekannt als Minijobgrenze) an den Mindestlohn gebunden. Mit einer Erhöhung des Mindestlohns steigt auch die Minijobgrenze – daher muss auch der Übergangsbereich entsprechend angepasst werden.

Werte

2023

2024

Mindestlohn

12 €

12,41 €

Geringfügigkeitsgrenze

520 €

538 €

Übergangsbereich

520,01 € – 
2.000 €

538,01 € –
2.000 €