Familienversicherung: Welcher Rentenbetrag zählt wirklich?
Worum geht es?
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat am 27. März 2025 (Az. L 14 KR 189/23) ein wichtiges Urteil zur Einkommensgrenze bei der Familienversicherung gefällt. Konkret ging es um die Frage, wie Renteneinkünfte zu berücksichtigen sind – insbesondere bei ausländischen Renten und bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die beitragsfreie Familienversicherung erfüllt sind.
Was bedeutet das konkret?
Im Fall bezog die Klägerin eine polnische Rente – ohne Kindererziehungszeiten. Diese Rente überschritt den damaligen Einkommensgrenzwert von 445 EUR im Monat (Stand: 2019). Obwohl ihr tatsächlich weniger ausgezahlt wurde, wurde sie rückwirkend ab März 2019 aus der Familienversicherung ausgeschlossen.
Das Gericht stellte klar:
- Auch ausländische Renten zählen zum Gesamteinkommen nach § 10 SGB V.
- Maßgeblich ist der Zahlbetrag der Rente, also der Bruttobetrag ohne Abzüge – nicht der Nettobetrag, der tatsächlich auf dem Konto eingeht.
- Hinweise des GKV-Spitzenverbandes zur Ermittlung des Einkommens seien in diesem Punkt missverständlich.
Wichtig zu wissen:
Bei der Prüfung der Familienversicherung zählt nicht das, was am Monatsende übrig bleibt, sondern das, was formal als „Zahlbetrag der Rente“ gilt. Steuerabzüge oder andere Kürzungen bleiben dabei unberücksichtigt. Das kann dazu führen, dass Versicherte unbemerkt die Einkommensgrenze überschreiten – und dann rückwirkend Beiträge zur Krankenversicherung nachzahlen müssen.
Unser Praxistipp:
Wer nebenbei eine Rente – insbesondere aus dem Ausland – bezieht, sollte regelmäßig prüfen, ob die Voraussetzungen für die Familienversicherung noch erfüllt sind. Im Zweifel lohnt sich eine genaue Einkommensaufstellung oder eine rechtliche Einschätzung, um Nachforderungen oder den Verlust des Versicherungsschutzes zu vermeiden.
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