Was sind Säumniszuschläge?

Säumniszuschläge werden im Sozialrecht fällig, wenn der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge zu spät oder gar nicht zahlt. Säumniszuschläge verfolgen den Zweck, die Beitragspflichtigen zur rechtzeitigen Zahlung zu veranlassen und verspätete Zahlungen zu sanktionieren.

Für jeden Monat der Säumnis ist ein Säumniszuschlag von 1% des rückständigen Betrags zu zahlen (§ 24 Abs. 1 S. 1 SGB IV).

Das entspricht einem Zinssatz von 12,68 pro Jahr!

Dies kann für den Beitragsschuldner eine immense Belastung bedeuten. Werden beispielsweise 10.000 Euro Sozialbeiträge für das Jahr 2015 nachgefordert, betragen die Säumniszuschläge 1.268 Euro pro Jahr. Bedenkt man dabei noch, dass eine Betriebsprüfung nur alle vier Jahre stattfindet, so kommen im Beispielsfall fast 5.000 an Säumniszuschlägen zusammen. Das sind knapp 50% des zu zahlenden Nachforderungsbetrages von 10.000 Euro.

Daher sollte auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit von Säumniszuschlägen besonderes Augenmerk gelegt werden.

In seinem Urteil vom 12.12.2018 (B 12 R 15/18 R) kommt der 12. Senat des BSG zu einer engen Auslegung des § 24 Abs. 2 SGB IV.

Für Säumniszuschläge auf Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen nach § 28p SGB IV soll demnach selbst grob fahrlässige Unkenntnis nicht genügen. Die fehlende Kenntnis von der Zahlungspflicht hält der 12. Senat nur dann für nicht unverschuldet im Sinn des § 24 Abs. 2 SGB IV, wenn dem Arbeitgeber wenigstens bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist. Anders gesagt: Die Unkenntnis der Zahlungspflicht soll nach dem BSG bei Beitragsnachforderungen aus Betriebsprüfungen nur zu Säumniszuschlägen führen, wenn dem Arbeitgeber bedingter Vorsatz vorzuwerfen ist.