LSG Hamburg: Nachgereichte Unterlagen sind im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen SGB II § 41a III 4

  1. Nach der Rechtsprechung des BSG können Unterlagen auch nach Ablauf der von dem Beklagten gesetzten Frist bis zur abschließenden Entscheidung im Verwaltungsverfahren noch nachgereicht werden. Der von dem Grundsicherungsträger gesetzten Frist könne nur die Bedeutung beigemessen werden, dass vor ihrem Ablauf eine abschließende Entscheidung nicht ergehe und die Leistungsberechtigten sie zur Vorlage der angeforderten Unterlagen ausnutzen könnten. Gingen bis zur letzten Verwaltungsentscheidung und damit bis zum Abschluss eines Widerspruchsverfahrens noch Unterlagen ein, seien sie aber vom Grundsicherungsträger ungeachtet des Fristablaufs zu berücksichtigen.
  2. Nach Auffassung des Senats kommt der Vorschrift des § 41a Abs. 3 Satz 4 SGB II keine materielle Präklusionswirkung zu. (Leitsätze der Redaktion)

LSG Hamburg, Urteil vom 27.01.2022 – L 4 AS 99/21, BeckRS 2022, 7837