Musikschullehrer: Arbeitnehmer oder nicht? Gericht betont Einzelfallprüfung
Worum geht es?
Das Arbeitsgericht Freiburg hat am 29. Oktober 2024 (Az. 2 Ca 230/24) entschieden, dass Musikschullehrer nicht pauschal als Arbeitnehmer gelten – selbst wenn sie organisatorisch eingebunden sind und Weisungen erhalten. Damit betont das Gericht die Einzelfallbezogenheit bei der arbeitsrechtlichen Einordnung dieser Berufsgruppe.
Was bedeutet das konkret?
Im konkreten Fall ging es um die Kündigung eines Domkapellmeisters durch eine kirchliche Stiftung. Das Gericht bestätigte zwar die formale Wirksamkeit der Kündigung, stellte aber auch klar: Die auf Honorarbasis beschäftigten Musikschullehrer sind nicht automatisch als Arbeitnehmer zu bewerten. Trotz gewisser Merkmale einer Eingliederung – etwa feste Stundenpläne, Abstimmung mit der Schulleitung oder begrenzte unternehmerische Entscheidungsfreiheit – fehlte die für das Arbeitsrecht zentrale „persönliche Abhängigkeit“ im Sinne des § 611a BGB.
Wichtig zu wissen:
Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht setzen unterschiedliche Maßstäbe an. Zwar kann im sozialversicherungsrechtlichen Sinne – etwa nach dem bekannten „Herrenberg-Urteil“ des BSG – eine Versicherungspflicht bestehen, dennoch führt das nicht automatisch zu einem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis. Die Beurteilung richtet sich nach dem Einzelfall und kann je nach Kontext unterschiedlich ausfallen.
Unser Praxistipp:
Lehrkräfte an Musikschulen, Bildungseinrichtungen oder im Kulturbereich sollten ihre vertragliche Situation genau prüfen – ebenso wie die Träger und Auftraggeber. Eine genaue rechtliche Einordnung ist wichtig, um spätere Konflikte über Kündigungsschutz, Vergütungsansprüche oder Sozialversicherungsbeiträge zu vermeiden.
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