Urteil Scheinselbstständigkeit – Vertriebsberater im Bereich Software

Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 13.7.2016 – L 8 R 423/14 – zu der Frage der Sozialversicherungspflicht eines Vertriebsberaters im Bereich Software entschieden:

„Der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind. Beschäftigung im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen.

Ob eine „Beschäftigung“ vorliegt, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es sich aus den von ihnen getroffenen Vereinbarungen ergibt oder sich aus ihrer gelebten Beziehung erschließen lässt. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht fest, dass der Kläger vom 1.11.2010 bis zum 31.1.2013 für die Beigeladene zu 1) im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gegen Entgelt tätig geworden ist. (…).“

Das LSG hat mit Urteil vom 13.7.2016 festgestellt, dass ein Vertriebsberater dann in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, wenn er in einem vertraglichen Dauerverhältnis gegen Entgelt tätig wird. Ein tätigkeitsbezogenes (d.h. nicht erfolgsabhängiges) monatliches Honorar begründet demnach ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Maßgebend für die Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung ist auch das Vertragsverhältnis der Beteiligten. Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an.

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