Urteil Scheinselbstständigkeit – Honorararzt (freier Mitarbeiter)

Die Frage nach dem sozialrechtlichen Status von Honorarärzten gewann in der jüngsten Vergangenheit zunehmend an Bedeutung. Hintergrund sind neben dem bekannten Ärztemangel auch die zum Teil sehr ungünstigen Arbeitsbedingungen der Ärzte in Krankenhäusern und Kliniken. Schichtdienste, viele Überstunden und sehr hohe Arbeitsbelastung sind Alltag. Korrespondierend ergingen in den letzten Jahren eine Vielzahl von widerstreitenden Entscheidungen der Sozialgerichte, wenn es um die sozialrechtliche Bewertung der Tätigkeit von Honorarärzten in Krankenhäusern und Kliniken ging. Nunmehr hat das Bundessozialgericht (BSG) in insgesamt 13 Verfahren am 04.06.2019 Rechtsklarheit geschaffen.

Das BSG hat mit Urteil vom 04.06.2019 – B 12 R 11/18 R – entschieden (aus der Pressemitteilung):

Entscheidend ist, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Letzteres ist bei Ärzten in einem Krankenhaus regelmäßig gegeben, weil dort ein hoher Grad der Organisation herrscht, auf die die Betroffenen keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss haben. So sind Anästhesisten – wie die Ärztin im Leitfall – bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten muss.

Ergänzende Hinweise des Anwalts für Sozialversicherungsrecht

Die Entscheidungen des BSG sind erwartungsgemäß ausgefallen. Ab 2018 zeichnete sich auch in der untergerichtlichen Rechtsprechung eine Tendenz zur abhängigen Beschäftigung ab. Dabei folgen die Entscheidungen des BSG den klassischen Merkmalen der Abgrenzung abhängige Beschäftigung von Selbständigkeit (Unternehmerrisiko, Weisungsgebundenheit und Eingliederung). Bei der Tätigkeit der Honorarärzte war das Merkmal der Eingliederung von entscheidender Bedeutung. Letztlich schließt sich der Kreis zu der jüngsten Entscheidung des BSG zu Notärzten, die ebenfalls als abhängig Beschäftigte eingestuft wurden (Beschl. v. 01.08.2016 – B 12 R 19/15 B). Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und mit § 23c Abs. 2 SGB IV die wesentlichen Einnahmen aus der Tätigkeit als Notarzt beitragsfrei gestellt.

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