Urteil Scheinselbstständigkeit – Notarzt (freier Mitarbeiter)

Der Deutsche Bundestag am 16.2.2017 das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz – HHVG – BT-Ds. 18/11205) beschlossen. Neben vielen Änderungen des SGB V (Sozialgesetzbuches V) wurde für Notärzte auf Honorarbasis die Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegt.

I.

Ausgangspunkt waren die Entscheidungen des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern  (LSG) vom 17.4.2015 – L 7 R 60/12 – und der nachfolgende Beschluss des Bundessozialgerichts (BSG) zur Nichtzulassung der Revision (BSG, Beschl. v. 1.8.2016 – B 12 R 19/15 B). Das BSG sah in der Entscheidung des LSG keinen grundsätzlichen Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung und hat damit die Einstufung von Notärzten als abhängig Beschäftigte bestätigt.

II.

Nunmehr wird durch das Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung § 23c SGB IV ein Absatz 2 eingefügt. Dieser lautet:

(2) Einnahmen aus Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst sind nicht beitragspflichtig, wenn diese Tätigkeiten neben

1. einer Beschäftigung mit einem Umfang von regelmäßig mindestens 15 Stunden wöchentlich außerhalb des Rettungsdienstes oder

2. einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt oder als Arzt in privater Niederlassung ausgeübt werden.

Für Tätigkeiten, bei denen die Einnahmen nach Satz 1 nicht beitragspflichtig sind, bestehen keine Meldepflichten nach diesem Buch.

Zudem wird eine Übergangsregelegung in § 118 SGB IV erfolgen:

§ 23c Absatz 2 gilt nicht für Einnahmen aus einer vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 3 Absatz 1] vereinbarten Tätigkeit als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst.

III.

Damit ist festzuhalten:

Nicht alle Notarzttätigkeiten sind von der Beitragsfreiheit in der gesetzlichen Sozialversicherung umfasst. Sie gilt nur für Notarzttätigkeiten

  • neben einer Beschäftigung in einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich
  • neben einer Tätigkeit als zugelassener Vertragsarzt/Arzt in privater Niederlassung

Bei letzteren kommt es nicht auf den Umfang der Tätigkeit an.

2. Die gesetzliche Befreiung gilt nicht rückwirkend. Erst ab Inkrafttreten des Gesetzes wirkt die gesetzliche Ausnahme. Damit bleiben alle Altfälle streitig.

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