Urteil Scheinselbstständigkeit – Physiotherapeut (freier Mitarbeiter)

Ausgangslage:

Innerhalb von physiotherapeutischen Praxen war es seit vielen Jahren gängige Praxis, die Leistungen auch durch freie Mitarbeiter zu erbringen. Regelmäßig waren die Physiotherapeuten in freier Mitarbeit dabei in verschiedenen psychotherapeutischen Praxen tätig. Zudem verfügten die freien Mitarbeiter in der Regel über eine eigene Haftpflichtversicherung. Teilweise erfolgte auch ein eigener Marktauftritt.

1. Neue Richtung durch das Urteil des LSG Bayern

Durch Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Bayern vom  13.02.2014 – L 5 R 1180/13 B ER – wurde die eingangs geschilderte Praxis infrage gestellt.

Das LSG hatte wie folgt entschieden:

„Nach der vorzunehmenden typologischen Zuordnung sind Physiotherapeuten, die ihre Leistungen in einer fremden, zur Leistungserbringung nach § 124 SGB V zugelassen Praxis erbringen – wie hier F.W. und M.H. -, abhängig beschäftigt. Denn in diesen Fällen treten die Praxisinhaber gegenüber den Patienten als Heilmittelerbringende der jeweiligen Krankenkasse auf. Sie – die Inhaber – rechnen die erbrachten Heilmittel i.S.d. § 11 Abs. 1 Nr. 4, § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, § 32 SGB V gegenüber der jeweiligen Gesetzlichen Krankenkasse ab und treten nach außen als verantwortliche Praxisbetreiber auf. Die Inhaber selbst tragen das Risiko des wirtschaftlichen Praxisbetriebs, der sich an der zwischen ihnen und den Krankenkassen geltenden Vertrags- und Vergütungsregeln orientiert.“

Nachfolgend hat die Deutsche Rentenversicherung fast ausschließlich die Abrechnungsbefugnis als Abgrenzungskriterium für den sozialrechtlichen Status herangezogen.

2. Klarstellung des BSG

Zur Frage der Notwendigkeit einer eigenen Abrechnungsmöglichkeit des Physiotherapeuten als freier Mitarbeiter hat das Bundessozialgericht (BSG) entschieden (BSG, Urt. v. 24.03.2016 – B 12 KR 20/14 R). In den Urteilsgründen heißt es dazu:

„Allerdings kann entgegen der Ansicht des LSG ‑ ohne dass sich an der Gesamtabwägung etwas ändert ‑ dieses Ergebnis nicht zusätzlich auch darauf gestützt werden, dass die rechtliche Beziehung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1. durch das Leistungserbringerrecht der GKV im Sinne allein zulässiger Beschäftigung vorbestimmt sei. Zwingende rechtliche Vorgaben dürfen bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung zwar grundsätzlich nicht außer Acht gelassen werden, jedoch ergibt sich hieraus nicht per se ein bestimmtes Ergebnis (ähnlich bereits für Tätigkeiten im Bereich der Jugendhilfe BSG SozR 4-2400 § 7 Nr 15). Unbeschadet dessen ermöglicht es die Rspr des 3. Senats des BSG zu den Rechtsbeziehungen zwischen Krankenkassen und einem zugelassenen Heilmittelerbringer auch, für die Leistungserbringung freie Mitarbeiter einzusetzen (BSG SozR 3-2500 § 124 Nr 1).“

Mit dem Urteil hat das BSG festgestellt, dass die Abrechnungsbefugnis keine Aussage im Hinblick auf den sozialrechtlichen Status begründet. Es kommt vielmehr entscheidend auf die allgemeinen Kriterien, Unternehmerrisiko, Eingliederung und Weisungsgebundenheit, an.

3. Aktuelle Rechtsprechung

Zur Frage des sozialrechtlichen Status eines Physiotherapeuten als freier Mitarbeiter hat nunmehr das LSG Berlin-Brandenburg entschieden (LSG, Urt. v. 15.08.2017, – L 1 KR 468/16). In den Urteilsgründen heißt es dazu: „Die Tätigkeit als Physiotherapeutin gehört den persönlich geprägten Gesundheitsleistungen, die sowohl in der Form einer abhängigen Beschäftigung als auch in der einer selbständigen Tätigkeit erbracht werden. (…). Der Senat teilt die Auffassung des SG, dass im konkreten Einzelfall weder von einer relevanten Eingliederung der Beigeladenen in der Organisation der Praxis der Klägerin ausgegangen werden kann, noch von Weisungsabhängigkeit (…)“

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