Das Bundeskabinett hat die Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2022 beschlossen

Am 20.10.21 beschloss das Kabinett die neuen Sozialversicherungsrechengrößen für das Jahr 2022. Mit der Verordnung werden die Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt 2022 im Vergleich zu 2021 unverändert. Bei den Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung gibt es jedoch Änderungen. Im Westen sinkt diese Beitragsbemessungsgrenze auf 7.050 € pro Monat, im Osten hingegen steigt sie auf 6.750 € pro Monat.

Das sind die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022

Die Bezugsgröße von 3.290 € pro Monat bleibt unverändert. Die Bezugsgröße (Ost) steigt von 3.115 € für das Jahr 2021 um 35 € auf 3.150 € pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt um 50 € im Vergleich zu 2021 auf 7.050 € pro Monat. Im Osten hingegen steigt die Grenze um 50 € auf 6.750 € pro Monat.

Bei der Jahresarbeitsentgeldgrenze gibt es keine Anpassungen. Die Versicherungspflichtgrenze, die bundesweit einheitlich ist, bleibt bei 64.350 €. Auch die einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt unverändert bei 58.050 € jährlich (4.837,50 € pro Monat).

Die Lohnentwicklung, die als Grundlage der Sozialversicherungsrechengrößen dient, betrug im Jahr 2020 bundesweit -0,15%, in den alten Bundesländern -0,34%.