Familienversicherung 2028: Was sich durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ändert
Wird die Familienversicherung abgeschafft? Nein – aber sie wird teurer. Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz hat der Gesetzgeber 2026 die größte Finanzreform der gesetzlichen Krankenversicherung seit Jahren beschlossen. Ab dem 1. Januar 2028 zahlen gesetzlich Versicherte einen Beitragszuschlag, wenn ihr Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner beitragsfrei mitversichert ist. Kinder bleiben dagegen weiterhin beitragsfrei. In diesem Beitrag erklären wir, was sich konkret ändert, wen der Zuschlag trifft, welche Ausnahmen gelten – und was das für Familien bedeutet, die über einen Wechsel von der PKV in die GKV nachdenken.
Das Wichtigste in Kürze
- Familienversicherung bleibt bestehen – der Versicherungsschutz für mitversicherte Angehörige ändert sich nicht.
- Kinder bleiben beitragsfrei.
- Ab 01.01.2028: Beitragszuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner (§ 242b SGB V).
- Bezahlt wird der Zuschlag allein vom Hauptversicherten – ohne Arbeitgeberanteil.
- Bei Renten und Versorgungsbezügen wird der Zuschlag erst ab dem 1. Juli 2028 erhoben.
- Zahlreiche Ausnahmen, z. B. bei Kindern unter 12 Jahren im Haushalt, Pflege von Angehörigen oder Erreichen der Regelaltersgrenze.
Was ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz?
Die gesetzlichen Krankenkassen stehen seit Jahren unter erheblichem finanziellem Druck: Die Ausgaben steigen deutlich schneller als die Beitragseinnahmen, der durchschnittliche Zusatzbeitrag hat sich seit 2022 mehr als verdoppelt. Um weitere Beitragserhöhungen zu bremsen, hat die Bundesregierung das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BStabG) auf den Weg gebracht.
Der Bundestag hat das Gesetz am 10. Juli 2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am selben Tag gebilligt. Es ist inzwischen im Bundesgesetzblatt verkündet. Die Maßnahmen treten gestaffelt in Kraft – teils bereits 2027, die Änderungen bei der Familienversicherung zum 1. Januar 2028.
Was ändert sich bei der Familienversicherung ab 2028?
Ehegatten und Lebenspartner: neuer Beitragszuschlag
Bislang waren Ehepartner ohne eigenes (oder mit nur geringem) Einkommen kostenlos über das GKV-Mitglied mitversichert. Ab 2028 wird für sie ein Beitragszuschlag von 2,5 Beitragssatzpunkten fällig.
Wichtig zu verstehen:
- Der Zuschlag wird auf das beitragspflichtige Einkommen des hauptversicherten Mitglieds berechnet – nicht auf ein fiktives Einkommen des Partners.
- Er gilt bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Wer darüber verdient, zahlt nicht mehr.
- Der Zuschlag wird automatisch berechnet und einbehalten – wie alle anderen Sozialversicherungsbeiträge, also z. B. vom Arbeitgeber über die Lohnabrechnung oder von der Rentenversicherung.
- Das Mitglied trägt den Zuschlag allein. Anders als beim normalen Krankenkassenbeitrag beteiligt sich der Arbeitgeber nicht.
Zusätzlich sieht das Gesetz auch in der sozialen Pflegeversicherung einen Zuschlag für beitragsfrei mitversicherte Ehe- und Lebenspartner vor (0,52 Beitragssatzpunkte).
Kinder: bleiben beitragsfrei
In der öffentlichen Diskussion kursieren viele Missverständnisse. Klarstellung: Die beitragsfreie Familienversicherung für Kinder bleibt erhalten. Für sie wird kein Beitrag und kein Zuschlag erhoben. Die bekannten Altersgrenzen der Familienversicherung gelten weiterhin.
Die oft genannte Altersgrenze „12 Jahre“ betrifft nicht die Kinder selbst, sondern ist eine Ausnahme vom Ehegatten-Zuschlag: Lebt ein Kind unter 12 Jahren im Haushalt, entfällt der Zuschlag für den mitversicherten Partner (siehe unten).
Was kostet der Zuschlag konkret?
Die Rechnung ist einfach: 2,5 % des beitragspflichtigen Bruttoeinkommens pro Monat.
| Bruttoeinkommen/Monat | Zuschlag/Monat | Zuschlag/Jahr |
|---|---|---|
| 3.000 € | 75 € | 900 € |
| 4.000 € | 100 € | 1.200 € |
| 5.000 € | 125 € | 1.500 € |
| 5.812,50 € (BBG 2026) | ca. 145 € | ca. 1.744 € |
Wer zahlt keinen Zuschlag? Die Ausnahmen
Der Zuschlag entfällt vollständig, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
- Kind unter 12 Jahren im Haushalt des mitversicherten Partners (auch Stief-, Pflege- oder Enkelkinder)
- Kind mit Behinderung, das außerstande ist, sich selbst zu unterhalten – ohne Altersgrenze
- Pflege von Angehörigen ab Pflegegrad 2 (mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen) oder Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz
- Der mitversicherte Partner hat die Regelaltersgrenze erreicht
- Gesundheitliche Einschränkungen des Partners: Pflegegrad 3, volle Erwerbsminderung oder Bezug von Grundsicherung
- Grad der Behinderung von mindestens 60 (bzw. gleichgestellte Feststellungen)
Die Krankenkassen berücksichtigen Ausnahmen auch ohne gesonderten Nachweis, wenn ihnen der Sachverhalt bereits bekannt ist. Versicherte sind aber verpflichtet, relevante Angaben und Änderungen an ihre Kasse zu melden.
Was bedeutet das für Familien, die von der PKV in die GKV wechseln wollen?
Für viele privat Versicherte ist die Familienversicherung ein zentrales Argument für die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung – denn in der PKV zahlt jedes Familienmitglied einen eigenen Beitrag. Daran ändert die Reform im Kern wenig:
- Kinder sind in der GKV weiterhin kostenlos mitversichert.
- Für den Ehepartner fällt künftig ein Zuschlag an – der ist aber prozentual an das Einkommen gekoppelt und durch die Beitragsbemessungsgrenze nach oben gedeckelt. In vielen Konstellationen (z. B. mit Kindern unter 12) entfällt er ganz.
- Bereits ab 2027 steigen zudem die Beitragsbemessungsgrenze und die Versicherungspflichtgrenze zusätzlich an. Das kann für Wechselwillige relevant sein und sollte in jede individuelle Prüfung einfließen.
Ob sich ein Wechsel lohnt und ob er rechtlich überhaupt möglich ist, hängt stark vom Einzelfall ab: Alter, Einkommen, Beschäftigungsstatus und Familiensituation spielen zusammen. Genau hier unterstützen wir Sie.
Häufige Fragen zur Familienversicherung 2028
Wird die Familienversicherung abgeschafft?
Nein. Die Familienversicherung bleibt fester Bestandteil der gesetzlichen Krankenversicherung. Neu ist lediglich ein Beitragszuschlag für mitversicherte Ehe- und Lebenspartner.
Bleiben Kinder beitragsfrei versichert?
Ja. Für familienversicherte Kinder wird weiterhin kein Beitrag erhoben.
Wie hoch ist der Beitragszuschlag für den Ehepartner?
2,5 Beitragssatzpunkte auf das beitragspflichtige Einkommen des Hauptversicherten, begrenzt durch die Beitragsbemessungsgrenze.
Wer bezahlt den Zuschlag?
Das hauptversicherte GKV-Mitglied allein. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht.
Wie wird der Zuschlag abgeführt?
Automatisch – wie alle Sozialversicherungsbeiträge, z. B. über den Arbeitgeber oder die Rentenversicherung.
Ab wann gilt die Neuregelung?
Ab dem 1. Januar 2028. Bei Renten und Versorgungsbezügen ab dem 1. Juli 2028.
Wer ist vom Zuschlag ausgenommen?
U. a. Haushalte mit Kindern unter 12 Jahren, pflegende Angehörige, Partner über der Regelaltersgrenze sowie Partner mit Pflegegrad 3, voller Erwerbsminderung oder einem GdB ab 60.
Fazit
Die Familienversicherung bleibt – aber für Ehe- und Lebenspartner ist sie ab 2028 nicht mehr in jedem Fall kostenlos. Wer betroffen ist, sollte jetzt prüfen, ob eine Ausnahme greift und wie sich der Zuschlag auf das eigene Netto auswirkt. Für privat Versicherte mit Familie bleibt die GKV dennoch in vielen Fällen eine attraktive Option.
Sie denken über einen Wechsel von der PKV in die GKV nach? Wir prüfen Ihre Situation individuell und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Stand: Oktober 2026.