Welche Personengruppen können sich freiwillig versichern?

In Deutschland sind alle Bürger zur Mitgliedschaft in einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenkasse verpflichtet. Arbeitnehmer sind in den meisten Fällen über die gesetzliche Krankenversicherung abgesichert.

Kinder, Ehe- oder eingetragene Lebenspartner ohne eigenes Einkommen sind beitragsfrei über die Familienversicherung kostenfrei mitversichert.

Die Pflichtversicherung endet zum Jahresende, wenn das Jahresarbeitsentgelt eines Arbeitnehmers eine gesetzlich festgelegte Höchstgrenze, die Jahresarbeitsentgeltgrenze, überschreitet. Im Jahr 2019 lag die Grenze für das jährliche Arbeitsentgelt pflichtversicherter Personen bei 60.750 Euro. Das entspricht monatlich 5.062,50 Euro.

Liegt das Einkommen darüber, kann sich der Arbeitnehmer freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern. Die freiwillige Krankenversicherung steht darüber hinaus weiteren Personengruppen offen, die direkt vor Versicherungsbeginn bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert waren, wie zum Beispiel:

  • Selbstständigen
  • Beamten
  • Rentnern, die die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung nicht erfüllen,
  • Studenten, die älter als 30 Jahre sind oder länger als 14 Fachsemester studieren,
  • Personen, die zuletzt Lohnersatzleistungen bezogen haben oder familienversichert waren und deren Pflicht- oder Familienversicherung endet. In diesem Fall kommt es verpflichtend zu einer freiwilligen Versicherung,
  • Arbeitnehmern, die erstmals eine Beschäftigung im Inland aufnehmen und über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen.