Nachforderung von über 50.000,00 EUR Sozialbeiträgen für freie Mitarbeiterin in der Büroorganisation

Die Frage der Bewertung des sozialrechtlichen Status von freien Mitarbeitern wird in der Praxis nicht nur vom Auftraggeber sondern regelmäßig auch vom Steuerberater unterschätzt.

Immer wieder wird die Gewerbeanmeldung oder das Vorhandensein weiterer Auftraggeber als ausreichend angesehen. Die Sozialgerichte messen diesen beiden genannten Tatsachen jedoch kaum rechtliche Bedeutung zu. Vielmehr hat sich in der sozialrechtlichen Praxis eine sehr detailreiche Rechtsprechung herausgebildet. Diese muss bekannt sein, um den konkreten Einzelfall bewerten zu können.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Beschl. v. 18.01.2021 – L 8 BA 16/20 B ER – zur Frage der Selbständigkeit einer freien Mitarbeiterin in der Büroorganisation entschieden:
„Eine Selbstständigkeit wird nicht allein durch die Tätigkeit für mehrere Auftraggeber begründet. Vielmehr erhält dieses Kriterium erst in der Zusammenschau mit weiteren – hier weder vorgetragenen noch ersichtlichen – typischen Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, wie z.B. einem werbenden Auftreten am Markt für die angebotene Leistung, an Gewicht.“

Der Beschluss des LSG entspricht genau der aktuellen „Linie“ des Bundessozialgerichts (BSG). Danach ist das Vorhandensein weiterer Auftraggeber zwar nicht unbeachtlich. Jedoch wird grundsätzlich nur das konkrete Vertragsverhältnis zum jeweiligen Auftraggeber bewertet. Weitere Auftraggeber haben nur dann Bedeutung, wenn sich der Auftragnehmer gegenüber dem Markt als Gesamtbild eines „echten“ Unternehmers darstellt. Auftraggeber und Auftragnehmer haben vorliegend die typischen „Fehler“ bei freier Mitarbeit begangen. So wurde die Auftragnehmerin auf der Internetseite des Auftraggebers in der Rubrik „Team“ darstellt.

Weiter verfügte die Auftragnehmerin über eine eigene interne E-Mail-Adresse. Auch wurden in den Geschäftsräumen des Auftraggebers Telefongespräche von Kunden entgegengenommen. Im Ergebnis ist sehr wahrscheinlich, dass der Bescheid der Rentenversicherung vom 08.7.2019 mit einer Nachforderung von Sozialbeiträgen in Höhe von 51.944,17 € Bestand hat.

Gerne beraten wir Sie mit unseren auf das Sozialversicherungsrecht spezialisierten Anwälten der jura ratio Rechtsanwaltsgesellschaft und bieten Ihnen entsprechende Lösungen an.