Bundesfinanzhof hält Säumniszuschlagshöhe für verfassungskonform

Es drohen erhebliche Konsequenzen, wenn Steuern nicht fristgemäß entrichtet werden. In solch einem Fall wird ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent pro angefangenem Monat auf die Steuerschuld (abgerundet auf den nächstgelegenen durch 50 Euro teilbaren Betrag) erhoben. Diese Regelung hat eine jährliche Zusatzbelastung von 12 Prozent zur Folge, weshalb es ratsam ist, verspätete Zahlungen unbedingt zu vermeiden. Diese Regelung gilt allerdings als sehr umstritten. Wir von clearing solutions klären auf, was es damit auf sich hat.

Bekannt aus

Umstrittene Höhe des Säumniszuschlags

Jedoch ist die Höhe des Säumniszuschlags bei vielen umstritten. Vor allem, weil der Zinssatz für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat laut einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2021 verfassungswidrig ist.

In einem kürzlich veröffentlichten Urteil argumentierte ein Insolvenzverwalter vor dem Bundesfinanzhof (BFH), dass der Säumniszuschlag von 1 Prozent pro Monat einen Zinsanteil von 0,5 Prozent (6 Prozent p.a.) beinhalte. Die verbleibenden 0,5 Prozentpunkte bzw. 6 Prozent p.a. würden weiteren Funktionen des Säumniszuschlags zugeordnet, insbesondere als Mittel zur Disziplinierung fristgerechter Zahlungen und zur Kompensation zusätzlicher Verwaltungskosten.

Der Kläger lehnte einen Teilerlass von 50 Prozent ab, den er aufgrund von Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung aus Billigkeitsgründen erhalten hatte. Er forderte den Erlass des gesamten, vor 2019 entstandenen Säumniszuschlags.

Höhe des Säumniszuschlags vom Bundesfinanzhof bestätigt

Dennoch bekam der Kläger kein Recht. Der BFH sieht keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe des Säumniszuschlags trotz des anhaltenden Niedrigzinsniveaus (vgl. BFH-Urteil vom 15.11.2022 – VII R 55/20).

Der BFH ist der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen aus dem Grundsatzurteil des BVerfG zur verfassungswidrigen Vollverzinsung von Steuerschulden mit 6 Prozent pro Jahr nicht auf den Säumniszuschlag angewendet werden können. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG liegt somit nicht vor.

Auch verstößt die Höhe des Säumniszuschlags nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG aufgrund eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot. Der BFH hält eine Vorlage an das BVerfG in dieser Frage offensichtlich nicht für notwendig.

Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof

Zu berücksichtigen ist, dass ein zusätzliches Revisionsverfahren in Bezug auf die ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge beim BFH unter dem Aktenzeichen X R 30/21 anhängig ist. In diesem Fall äußerte ebenfalls die Vorinstanz, das Finanzgericht Düsseldorf, keine Bedenken bezüglich der Höhe des Säumniszuschlags.

Offen bleibt, ob der X. Senat des BFH der Entscheidung des VII. Senats des BFH hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen zustimmen oder das Verfahren aussetzen und die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht vorlegen wird.

Unsere Empfehlung: Bis eine endgültige Entscheidung in Bezug auf den Säumniszuschlag getroffen wurde, ist es ratsam, bei absehbaren Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung beim zuständigen Finanzamt im Voraus zu beantragen, um hohe Säumniszuschläge zu vermeiden. Obwohl eine Stundung auch Stundungszinsen von 6 Prozent pro Jahr mit sich bringt, kann sie in einigen Fällen dennoch zinsfrei gewährt werden. Weitere spannende Themen haben wir für Sie in unserem Blog zusammengestellt. Schauen Sie gerne vorbei.

© Amnaj Khetsamtip

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