Was ist ein Scheinselbstständiger?

Eine klare Definition gibt es hierzu nicht. Bereits 2016 sollte “zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden (…) die wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien ­zwischen ordnungsgemäßem und missbräuchlichem Fremdpersonaleinsatz gesetzlich niedergelegt” werden.

In einem Gesetzesentwurf hat der Bundestag zur Bekämpfung des Missbrauchs von Arbeitnehmerüberlassung und Werkvertrag Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgestzes und des Betriebsverfassungsgesetzes vorgesehen.

2017 trat das sog Werkvertragsgesetz (611 BGB) in Kraft. Der Kriterienkatalog fehlt jedoch. Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf die Arbeitnehmerüberlassung und das AÜG.

Eigene Definition:

Scheinselbständige sind in Wirklichkeit abhängig beschäftigte Angestellte des Auftraggebers. Das betrifft die vielen „Selbständigen“, die zwar ein Gewerbe anmelden und auch beim Finanzamt als Selbständig geführt werden, die dann als Honorarkräfte, freie Mitarbeiter oder Ähnliches für ihre Auftraggeber arbeiten (das sind oft sogar 10, 20 oder mehr Auftraggeber) und lediglich Rechnungen stellen, aber kein Gehalt beziehen.

Das können Schreibbüros sein, Honorarärzte, selbständige Krankenschwestern, Prospektverteiler, Computerfachleute, Bauingenieure, Architekten, Unternehmensberater usw.

Die Rentenversicherung führt evtl. irgendwann bei den Auftraggebern eine Betriebsprüfung durch, stößt dann auf die „Selbständigen“, und beschließt dann einfach rückwirkend, dass sie diese „Selbständigen“ nicht anerkennt und bescheidet stattdessen, dass rückwirkend Sozialabgaben durch den Auftraggeber nachzuzahlen sind.

Das kann sehr teuer werden! Diese Auftraggeber müssen dann nicht nur die Arbeitgeberanteile bezahlen, sondern auch die Arbeitnehmeranteile. Im Gesetz ist ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer sich an den Zahlungen beteiligen muss. Der Auftraggeber dürfte allenfalls für die letzten drei Monate noch die Arbeitnehmeranteile vom Auftragnehmer einbehalten. Das volle Risiko liegt beim Auftraggeber. Die Beurteilung, ob eine Selbständigkeit oder eine abhängige Beschäftigung vorliegt, richtet sich nach § 7 und § 2 SGB IV.