Was ist eine Nettolohnfiktion?

Nettolohnfiktion (§ 14 Abs. 2 S. 2 SGB IV) bedeutet, dass die gesamten Zahlungen, die an einen freien Mitarbeiter, der vom Betriebsprüfer als Arbeitnehmer eingestuft wird, als Nettolohn angesehen werden und davon ausgehend in der Lohnsteuerklasse IV rückgerechnet wird, wie hoch der Bruttolohn gewesen wäre, um danach den Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung zu berechnen.

Hier ein Beispiel aus der Praxis:

Der freie Mitarbeiter stellt monatliche Rechnungen in Höhe von 2.000 € zzgl. Mehrwertsteuer. Die meisten Unternehmer glauben, dass zur Verbeitragung dieser Betrag zugrunde gelegt wird.

Das ist falsch!

Es ergibt sich ein Bruttobetrag in Höhe von 5077,60 € bzw. 4.741,05. Auf diesen Betrag fallen dann Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

In dem oben geschilderten Praxisfall war der freie Mitarbeiter seit über Mai 2013 als Freelancer rund Jahre lang tätig. Es ergab sich eine Nachforderung von148.355,76 € zuzüglich Säumniszuschläge von 113.268,00 €, also ein Gesamtbetrag von 261.623,76 €.

Dieser Betrag wird dann im Rahmen eines Beitragsbescheids von der Deutschen Rentenversicherung Bund eingefordert. Alleiniger Schuldner ist der Auftraggeber.